Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/07/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/07/0056

Entscheidungsdatum

23.02.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/07/0057

Rechtssatz

Insoweit der Besch eine unzulässige Auswechslung eines Tatbestandselements durch die Richtigstellung der bescheiderlassenden Behörde bezüglich des ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides von "Landeshauptmann von Tirol" auf "Bürgermeister der Stadt Innsbruck" rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine Änderung der als erwiesen angenommenen Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, sondern um eine Richtigstellung eines Teils jener Verwaltungsvorschrift nach Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG handelt, die durch die Tat verletzt worden ist, zumal sich in diesem Bescheid jene Auflagen befinden, deren Nichteinhaltung dem Besch in Verbindung mit dem WRG 1959 zur Last gelegt wurde.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070056.X03

Im RIS seit

17.03.2006

Dokumentnummer

JWR_2003070056_20060223X03