Verwaltungsgerichtshof
23.02.2006
2003/07/0056
Insoweit der Besch eine unzulässige Auswechslung eines Tatbestandselements durch die Richtigstellung der bescheiderlassenden Behörde bezüglich des ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides von "Landeshauptmann von Tirol" auf "Bürgermeister der Stadt Innsbruck" rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine Änderung der als erwiesen angenommenen Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, sondern um eine Richtigstellung eines Teils jener Verwaltungsvorschrift nach Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG handelt, die durch die Tat verletzt worden ist, zumal sich in diesem Bescheid jene Auflagen befinden, deren Nichteinhaltung dem Besch in Verbindung mit dem WRG 1959 zur Last gelegt wurde.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2003/07/0057