Ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag nach § 121 WRG 1959 steht seinerseits der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine im Rahmen des § 121 Abs 1 WRG 1959 nicht genehmigungsfähigen Abweichung nicht entgegen. Im Fall der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für diese Abweichung würde diese Bewilligung ihrerseits dem Entfernungsauftrag derogieren.Ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag nach Paragraph 121, WRG 1959 steht seinerseits der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine im Rahmen des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 nicht genehmigungsfähigen Abweichung nicht entgegen. Im Fall der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für diese Abweichung würde diese Bewilligung ihrerseits dem Entfernungsauftrag derogieren.