Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2004

Geschäftszahl

2003/07/0048

Rechtssatz

Ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag nach Paragraph 121, WRG 1959 steht seinerseits der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine im Rahmen des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 nicht genehmigungsfähigen Abweichung nicht entgegen. Im Fall der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für diese Abweichung würde diese Bewilligung ihrerseits dem Entfernungsauftrag derogieren.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2003/07/0049