Verwaltungsgerichtshof
29.01.2004
2003/07/0048
Ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag nach Paragraph 121, WRG 1959 steht seinerseits der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine im Rahmen des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 nicht genehmigungsfähigen Abweichung nicht entgegen. Im Fall der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für diese Abweichung würde diese Bewilligung ihrerseits dem Entfernungsauftrag derogieren.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2003/07/0049