Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/06/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17351 A/2007

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2003/06/0016

Entscheidungsdatum

18.12.2007

Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1998 §25 Abs3 litb idF 2000/079;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 litb;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Mitspracherecht in Bezug auf Bestimmungen, die den Brandschutz betreffen, kommt dem Nachbarn iSd Paragraph 25, Absatz 3, (Einleitungssatz) Tir BauO 1998 dann zu, wenn die brandschutzrechtliche Bestimmung auch seinem Schutz dient. Es kommt ihm in diesem Zusammenhang ein Mitspracherecht hinsichtlich jener Gefährdungen zu, die von der geplanten Anlage und deren Benützung ausgehen. Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsste, ist ihm nicht eingeräumt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/06/0338, zur gleich lautenden Bestimmung in der Tir BauO 2001).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060016.X08

Im RIS seit

24.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2003060016_20071218X08