Verwaltungsgerichtshof
18.12.2007
2003/06/0016
Ein Mitspracherecht in Bezug auf Bestimmungen, die den Brandschutz betreffen, kommt dem Nachbarn iSd Paragraph 25, Absatz 3, (Einleitungssatz) Tir BauO 1998 dann zu, wenn die brandschutzrechtliche Bestimmung auch seinem Schutz dient. Es kommt ihm in diesem Zusammenhang ein Mitspracherecht hinsichtlich jener Gefährdungen zu, die von der geplanten Anlage und deren Benützung ausgehen. Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsste, ist ihm nicht eingeräumt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/06/0338, zur gleich lautenden Bestimmung in der Tir BauO 2001).