Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17351 A/2007
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2003/06/0016
Entscheidungsdatum
18.12.2007
Index
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO Tir 1998 §25 Abs3 idF 2000/079;
BauRallg;
Rechtssatz
Im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zum Bauvorhaben steht dem Nachbarn kein Mitspracherecht nach § 25 Abs. 3 Tir BauO 1998 zu. Dies gilt auch für die Verletzung des Ortsbildes.Im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zum Bauvorhaben steht dem Nachbarn kein Mitspracherecht nach Paragraph 25, Absatz 3, Tir BauO 1998 zu. Dies gilt auch für die Verletzung des Ortsbildes.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060016.X07
Im RIS seit
24.01.2008
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011
Dokumentnummer
JWR_2003060016_20071218X07