Verwaltungsgerichtshof
18.12.2007
2003/06/0016
Im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zum Bauvorhaben steht dem Nachbarn kein Mitspracherecht nach Paragraph 25, Absatz 3, Tir BauO 1998 zu. Dies gilt auch für die Verletzung des Ortsbildes.