Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2007

Geschäftszahl

2003/06/0016

Rechtssatz

Im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zum Bauvorhaben steht dem Nachbarn kein Mitspracherecht nach Paragraph 25, Absatz 3, Tir BauO 1998 zu. Dies gilt auch für die Verletzung des Ortsbildes.