Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2003/05/0249
Entscheidungsdatum
20.07.2004
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Die die Aufhebung tragenden Gründe einer kassatorischen Vorstellungsentscheidung entfalten Bindungswirkung. Keinerlei Bindungswirkung entfalten hingegen die die Aufhebung nicht tragenden Gründe, insbesondere daher auch nicht die Gründe, weshalb ein Vorbringen des Vorstellungswerbers (welches nicht zur Aufhebung des bekämpften Bescheides zu führen hat) unberechtigt sei (also insofern zur Abweisung der Vorstellung zu führen hätte), sodass der Umfang des Mitspracherechtes der Beschwerdeführer nicht auf die Themen beschränkt war, die jeweils zur Aufhebung der Berufungsbescheide geführt hatten.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde
Ersatzbescheid
Baurecht Nachbar
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche
Rechte BauRallg5/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050249.X03
Im RIS seit
25.08.2004
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011
Dokumentnummer
JWR_2003050249_20040720X03