Verwaltungsgerichtshof
20.07.2004
2003/05/0249
Die die Aufhebung tragenden Gründe einer kassatorischen Vorstellungsentscheidung entfalten Bindungswirkung. Keinerlei Bindungswirkung entfalten hingegen die die Aufhebung nicht tragenden Gründe, insbesondere daher auch nicht die Gründe, weshalb ein Vorbringen des Vorstellungswerbers (welches nicht zur Aufhebung des bekämpften Bescheides zu führen hat) unberechtigt sei (also insofern zur Abweisung der Vorstellung zu führen hätte), sodass der Umfang des Mitspracherechtes der Beschwerdeführer nicht auf die Themen beschränkt war, die jeweils zur Aufhebung der Berufungsbescheide geführt hatten.