Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2003/05/0205
Entscheidungsdatum
16.12.2003
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
Rechtssatz
Dem Nachbarn kommt gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO kein Schutz vor Immissionen zu, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben. Zur "Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken" im Sinne dieser Gesetzesstelle zählt fraglos auch die Benützung der den Wohnungen typischerweise und geradezu notwendigerweise zugeordneten Küchen.Dem Nachbarn kommt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO kein Schutz vor Immissionen zu, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben. Zur "Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken" im Sinne dieser Gesetzesstelle zählt fraglos auch die Benützung der den Wohnungen typischerweise und geradezu notwendigerweise zugeordneten Küchen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003050205.X03
Im RIS seit
30.01.2004
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012
Dokumentnummer
JWR_2003050205_20031216X03