Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2003

Geschäftszahl

2003/05/0205

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO kein Schutz vor Immissionen zu, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben. Zur "Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken" im Sinne dieser Gesetzesstelle zählt fraglos auch die Benützung der den Wohnungen typischerweise und geradezu notwendigerweise zugeordneten Küchen.