Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/05/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/05/0194

Entscheidungsdatum

14.12.2004

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Die Begründung des Gemeingebrauchs, die einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Liegenschaft die Qualifikation eines öffentlichen Gutes verleiht, bedarf eines besonderen Widmungsaktes. Die nötige Widmung kann durch Gesetz, durch Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde, aber auch durch eine der Ersitzung entsprechende langandauernde Übung erfolgen. Es ist also möglich, dass an einer im Grundbuch nicht als öffentliches Gut ausgewiesenen Liegenschaft Gemeingebrauch besteht und die Liegenschaft daher zum öffentlichen Gut zählt vergleiche z.B. den Beschluss des OGH vom 31. März 2003, 5 Ob 44/03m, und die bei Dittrich/Tades, ABGB römisch eins, 36. Auflage, S. 447 f unter E 23a ff zitierte Rechtsprechung; ferner Spielbüchler in Rummel, ABGB römisch eins, 3. Auflage, Rz 4 zu Paragraph 287, ABGB; Klang in Klang römisch zwei, 2. Auflage, zu Paragraphen 287, f ABGB; vergleiche auch bereits das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1926, VwSlg 14482 A/1926). Sollte jedoch - wenn auch nicht intabuliert - öffentliches Gut mit Nutzungen im Sinne des Bebauungsplanes schon rechtswirksam bestehen, käme eine Verpflichtung zur "Übertragung" in das öffentliche Gut im Sinne des Paragraph 17, BauO für Wien nicht (mehr) in Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050194.X04

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2003050194_20041214X04

Rechtssatz für 2010/05/0208

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/05/0208

Entscheidungsdatum

27.02.2013

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0194 E 14. Dezember 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Die Begründung des Gemeingebrauchs, die einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Liegenschaft die Qualifikation eines öffentlichen Gutes verleiht, bedarf eines besonderen Widmungsaktes. Die nötige Widmung kann durch Gesetz, durch Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde, aber auch durch eine der Ersitzung entsprechende langandauernde Übung erfolgen. Es ist also möglich, dass an einer im Grundbuch nicht als öffentliches Gut ausgewiesenen Liegenschaft Gemeingebrauch besteht und die Liegenschaft daher zum öffentlichen Gut zählt vergleiche z.B. den Beschluss des OGH vom 31. März 2003, 5 Ob 44/03m, und die bei Dittrich/Tades, ABGB römisch eins, 36. Auflage, S. 447 f unter E 23a ff zitierte Rechtsprechung; ferner Spielbüchler in Rummel, ABGB römisch eins, 3. Auflage, Rz 4 zu Paragraph 287, ABGB; Klang in Klang römisch zwei, 2. Auflage, zu Paragraphen 287, f ABGB; vergleiche auch bereits das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1926, VwSlg 14482 A/1926). Sollte jedoch - wenn auch nicht intabuliert - öffentliches Gut mit Nutzungen im Sinne des Bebauungsplanes schon rechtswirksam bestehen, käme eine Verpflichtung zur "Übertragung" in das öffentliche Gut im Sinne des Paragraph 17, BauO für Wien nicht (mehr) in Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050208.X02

Im RIS seit

22.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2010050208_20130227X02

Rechtssatz für Ro 2014/05/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2014/05/0020

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0194 E 14. Dezember 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Die Begründung des Gemeingebrauchs, die einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Liegenschaft die Qualifikation eines öffentlichen Gutes verleiht, bedarf eines besonderen Widmungsaktes. Die nötige Widmung kann durch Gesetz, durch Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde, aber auch durch eine der Ersitzung entsprechende langandauernde Übung erfolgen. Es ist also möglich, dass an einer im Grundbuch nicht als öffentliches Gut ausgewiesenen Liegenschaft Gemeingebrauch besteht und die Liegenschaft daher zum öffentlichen Gut zählt vergleiche z.B. den Beschluss des OGH vom 31. März 2003, 5 Ob 44/03m, und die bei Dittrich/Tades, ABGB römisch eins, 36. Auflage, S. 447 f unter E 23a ff zitierte Rechtsprechung; ferner Spielbüchler in Rummel, ABGB römisch eins, 3. Auflage, Rz 4 zu Paragraph 287, ABGB; Klang in Klang römisch zwei, 2. Auflage, zu Paragraphen 287, f ABGB; vergleiche auch bereits das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1926, VwSlg 14482 A/1926). Sollte jedoch - wenn auch nicht intabuliert - öffentliches Gut mit Nutzungen im Sinne des Bebauungsplanes schon rechtswirksam bestehen, käme eine Verpflichtung zur "Übertragung" in das öffentliche Gut im Sinne des Paragraph 17, BauO für Wien nicht (mehr) in Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014050020.J04

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2017

Dokumentnummer

JWR_2014050020_20170627J04