Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2004

Geschäftszahl

2003/05/0194

Rechtssatz

Die Begründung des Gemeingebrauchs, die einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Liegenschaft die Qualifikation eines öffentlichen Gutes verleiht, bedarf eines besonderen Widmungsaktes. Die nötige Widmung kann durch Gesetz, durch Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde, aber auch durch eine der Ersitzung entsprechende langandauernde Übung erfolgen. Es ist also möglich, dass an einer im Grundbuch nicht als öffentliches Gut ausgewiesenen Liegenschaft Gemeingebrauch besteht und die Liegenschaft daher zum öffentlichen Gut zählt vergleiche z.B. den Beschluss des OGH vom 31. März 2003, 5 Ob 44/03m, und die bei Dittrich/Tades, ABGB römisch eins, 36. Auflage, S. 447 f unter E 23a ff zitierte Rechtsprechung; ferner Spielbüchler in Rummel, ABGB römisch eins, 3. Auflage, Rz 4 zu Paragraph 287, ABGB; Klang in Klang römisch zwei, 2. Auflage, zu Paragraphen 287, f ABGB; vergleiche auch bereits das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1926, VwSlg 14482 A/1926). Sollte jedoch - wenn auch nicht intabuliert - öffentliches Gut mit Nutzungen im Sinne des Bebauungsplanes schon rechtswirksam bestehen, käme eine Verpflichtung zur "Übertragung" in das öffentliche Gut im Sinne des Paragraph 17, BauO für Wien nicht (mehr) in Frage.