Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2003/05/0162
Entscheidungsdatum
31.03.2005
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
Rechtssatz
Haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass sie auf der gegenständlichen Nachbarfläche derzeit einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Bauwerken, die diesem Betrieb dienen, hätten, so können sie auch durch die "heranrückende Wohnbebauung" in den ihnen nach der Nö BauO gewährten Rechten jedenfalls nicht verletzt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0049).Haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass sie auf der gegenständlichen Nachbarfläche derzeit einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Bauwerken, die diesem Betrieb dienen, hätten, so können sie auch durch die "heranrückende Wohnbebauung" in den ihnen nach der Nö BauO gewährten Rechten jedenfalls nicht verletzt sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0049).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050162.X03
Im RIS seit
12.05.2005
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014
Dokumentnummer
JWR_2003050162_20050331X03