Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Geschäftszahl

2003/05/0162

Rechtssatz

Haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass sie auf der gegenständlichen Nachbarfläche derzeit einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Bauwerken, die diesem Betrieb dienen, hätten, so können sie auch durch die "heranrückende Wohnbebauung" in den ihnen nach der Nö BauO gewährten Rechten jedenfalls nicht verletzt sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0049).