Verwaltungsgerichtshof
31.03.2005
2003/05/0162
Haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass sie auf der gegenständlichen Nachbarfläche derzeit einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Bauwerken, die diesem Betrieb dienen, hätten, so können sie auch durch die "heranrückende Wohnbebauung" in den ihnen nach der Nö BauO gewährten Rechten jedenfalls nicht verletzt sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0049).