Die das gegenständliche Projekt betreffenden wasserrechtlichen Gesichtspunkte sind von der Wasserrechtsbehörde unabhängig von den bei der straßenbaurechtlichen Bewilligung zu beachtenden Grundsätzen zu beurteilen (vgl. hiezu das hg. E vom 24. Februar 1998, 98/05/0002, und vom 19. März 2002, 2001/05/0031, mit weiteren Nachweisen).Die das gegenständliche Projekt betreffenden wasserrechtlichen Gesichtspunkte sind von der Wasserrechtsbehörde unabhängig von den bei der straßenbaurechtlichen Bewilligung zu beachtenden Grundsätzen zu beurteilen vergleiche hiezu das hg. E vom 24. Februar 1998, 98/05/0002, und vom 19. März 2002, 2001/05/0031, mit weiteren Nachweisen).