Verwaltungsgerichtshof
20.12.2005
2003/05/0098
GRS wie 2001/05/0097 E 14. Oktober 2003 RS 2
[Hier: Die Fragen der Beeinträchtigung des Hausbrunnens der Beschwerdeführer infolge der in den Grundwasserstrom gelangenden Schadstoffe ist daher von den Wasserrechtsbehörden zu prüfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2002/05/1022).]
Die das gegenständliche Projekt betreffenden wasserrechtlichen Gesichtspunkte sind von der Wasserrechtsbehörde unabhängig von den bei der straßenbaurechtlichen Bewilligung zu beachtenden Grundsätzen zu beurteilen vergleiche hiezu das hg. E vom 24. Februar 1998, 98/05/0002, und vom 19. März 2002, 2001/05/0031, mit weiteren Nachweisen).