§ 14 Abs. 1 OÖ LStG 1991 gewährt den Anrainern gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 OÖ LStG 1991 keinen absoluten, zu einer Versagung des Straßenvorhabens führenden Immissionsschutz. Nur in dem Fall, dass mit der Herstellung der Straße für sie eine Gesundheitsgefährdung verbunden wäre, könnte dies zu einer Änderung oder Ergänzung des Projektes führen (vgl. das zum Starkstromwegegesetz 1968 ergangene hg. E vom 26. April 2000, 96/05/0048, m. w. N.). Auch aus § 32 Abs. 4 OÖ LStG 1991 geht eindeutig hervor, dass eine straßenrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden darf, wenn mit der Herstellung und dem Betrieb der Straße eine Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Sicherheit von Menschen verbunden wäre (vgl. auch § 68 Abs. 3 AVG).Paragraph 14, Absatz eins, OÖ LStG 1991 gewährt den Anrainern gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, OÖ LStG 1991 keinen absoluten, zu einer Versagung des Straßenvorhabens führenden Immissionsschutz. Nur in dem Fall, dass mit der Herstellung der Straße für sie eine Gesundheitsgefährdung verbunden wäre, könnte dies zu einer Änderung oder Ergänzung des Projektes führen vergleiche das zum Starkstromwegegesetz 1968 ergangene hg. E vom 26. April 2000, 96/05/0048, m. w. N.). Auch aus Paragraph 32, Absatz 4, OÖ LStG 1991 geht eindeutig hervor, dass eine straßenrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden darf, wenn mit der Herstellung und dem Betrieb der Straße eine Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Sicherheit von Menschen verbunden wäre vergleiche auch Paragraph 68, Absatz 3, AVG).