Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Geschäftszahl

2003/05/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/1171 E 14. Oktober 2003 RS 20

(Hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 14, Absatz eins, OÖ LStG 1991 gewährt den Anrainern gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, OÖ LStG 1991 keinen absoluten, zu einer Versagung des Straßenvorhabens führenden Immissionsschutz. Nur in dem Fall, dass mit der Herstellung der Straße für sie eine Gesundheitsgefährdung verbunden wäre, könnte dies zu einer Änderung oder Ergänzung des Projektes führen vergleiche das zum Starkstromwegegesetz 1968 ergangene hg. E vom 26. April 2000, 96/05/0048, m. w. N.). Auch aus Paragraph 32, Absatz 4, OÖ LStG 1991 geht eindeutig hervor, dass eine straßenrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden darf, wenn mit der Herstellung und dem Betrieb der Straße eine Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Sicherheit von Menschen verbunden wäre vergleiche auch Paragraph 68, Absatz 3, AVG).