Die Sorgepflicht für ein Kind ist "durchschnittlich", sodass dieses Vorbringen allein kein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung zur Folge hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom. 28. Juni 2004, Zl. 2000/10/0054).Die Sorgepflicht für ein Kind ist "durchschnittlich", sodass dieses Vorbringen allein kein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung zur Folge hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom. 28. Juni 2004, Zl. 2000/10/0054).