Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2005

Geschäftszahl

2003/05/0060

Rechtssatz

Die Sorgepflicht für ein Kind ist "durchschnittlich", sodass dieses Vorbringen allein kein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung zur Folge hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom. 28. Juni 2004, Zl. 2000/10/0054).