Die Beschwerdeführerin (GmbH) hat als übernehmende Gesellschaft "im Zuge von Umgründungsmaßnahmen gemäß § 142 HGB" eine GmbH & Co KG - die Inhaberin der Gewerbeberechtigung - übernommen. Nach dem Firmenbuchauszug der Beschwerdeführerin erfolgte die Eintragung ihrer Verschmelzung (als übernehmende Gesellschaft) mit der Komplementär-GmbH der genannten KG am 2. März 2002. Die "Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB" sowie die Auflösung und Löschung der GmbH & Co KG wurde (nach dem Firmenbuchauszug der KG) am 23. März 2002 eingetragen. Demnach ist im Ergebnis die Einbringung (des Vermögens oder des Betriebs) einer Personengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 142 HGB) und unter Ausschluss ihrer Liquidation auf eine Kapitalgesellschaft erfolgt, sodass von einer "Umgründung" im Sinne des § 11 Abs. 4 GewO 1994 - mit der maßgeblichen Eintragung der Umgründung ins Firmenbuch am 23. März 2002 - und damit der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auszugehen ist.Die Beschwerdeführerin (GmbH) hat als übernehmende Gesellschaft "im Zuge von Umgründungsmaßnahmen gemäß Paragraph 142, HGB" eine GmbH & Co KG - die Inhaberin der Gewerbeberechtigung - übernommen. Nach dem Firmenbuchauszug der Beschwerdeführerin erfolgte die Eintragung ihrer Verschmelzung (als übernehmende Gesellschaft) mit der Komplementär-GmbH der genannten KG am 2. März 2002. Die "Vermögensübernahme gemäß Paragraph 142, HGB" sowie die Auflösung und Löschung der GmbH & Co KG wurde (nach dem Firmenbuchauszug der KG) am 23. März 2002 eingetragen. Demnach ist im Ergebnis die Einbringung (des Vermögens oder des Betriebs) einer Personengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Paragraph 142, HGB) und unter Ausschluss ihrer Liquidation auf eine Kapitalgesellschaft erfolgt, sodass von einer "Umgründung" im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, GewO 1994 - mit der maßgeblichen Eintragung der Umgründung ins Firmenbuch am 23. März 2002 - und damit der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auszugehen ist.