Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16901 A/2006
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2003/04/0097
Entscheidungsdatum
26.04.2006
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102040
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
32002L0049 Lärmschutz-RL Art14;
EURallg;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/04/0032
Rechtssatz
Die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. Juli 2002, S. 12 ("Umgebungslärmrichtlinie") ist als EG-Richtlinie schon im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht abgelaufene Umsetzungsfrist (siehe Art. 14) nicht unmittelbar wirksam und sieht zudem keine konkreten Grenzwerte vor. Die "Guidelines for Community Noise" der WHO besitzen bloßen Empfehlungscharakter und sind nicht unmittelbar anwendbar.Die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Amtsblatt Nummer L 189 vom 18. Juli 2002, Seite 12 ("Umgebungslärmrichtlinie") ist als EG-Richtlinie schon im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht abgelaufene Umsetzungsfrist (siehe Artikel 14,) nicht unmittelbar wirksam und sieht zudem keine konkreten Grenzwerte vor. Die "Guidelines for Community Noise" der WHO besitzen bloßen Empfehlungscharakter und sind nicht unmittelbar anwendbar.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2
Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage
Rechtsquellen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003040097.X05
Im RIS seit
30.05.2006
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2012
Dokumentnummer
JWR_2003040097_20060426X05