Die Vorlage eines geänderten Gesellschaftsvertrages im Berufungsverfahren, in dem erstmals eine dem § 7 Abs. 4 dritter Satz Privatradiogesetz (PrR-G) entsprechende Vorkehrung enthalten ist, ist eine wesentliche und somit unzulässige Antragsänderung, welche die Berufungsbehörde gemäß § 13 Abs. 8 iVm § 66 Abs. 4 AVG ihrer Entscheidung nicht zu Grunde legen darf. Die Berufungsbehörde hätte daher die mitbeteiligte Partei mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in die Auswahlentscheidung gemäß § 6 PrR-G einbeziehen dürfen (Hinweis E vom 15.9.2004, Zl. 2002/04/0148).Die Vorlage eines geänderten Gesellschaftsvertrages im Berufungsverfahren, in dem erstmals eine dem Paragraph 7, Absatz 4, dritter Satz Privatradiogesetz (PrR-G) entsprechende Vorkehrung enthalten ist, ist eine wesentliche und somit unzulässige Antragsänderung, welche die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 13, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG ihrer Entscheidung nicht zu Grunde legen darf. Die Berufungsbehörde hätte daher die mitbeteiligte Partei mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in die Auswahlentscheidung gemäß Paragraph 6, PrR-G einbeziehen dürfen (Hinweis E vom 15.9.2004, Zl. 2002/04/0148).