Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/03/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/03/0179

Entscheidungsdatum

12.09.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
56/03 ÖBB
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §20a idF 1999/I/182;
EisbEG 1878 §37;
EisbEG 1954 §37 idF 1999/I/081;
HlG 1989 §6;
StGG Art5;
VwRallg;

Rechtssatz

Jeder bescheidmäßigen Enteignung haftet in der Wurzel der Vorbehalt an, dass sie erst endgültig wirksam ist, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, dass sie aber rückgängig zu machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird. Im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten Zweckes muss - bei Fehlen besonderer Regelungen - die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben wird. Soweit einfachgesetzliche Enteignungsregelungen eine solche Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht ermöglichen sollten, sind diese verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie die Rückübereignung nicht umfassend regeln. Daher gebietet der - mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung - unmittelbar anwendbare Artikel 5, StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides vergleiche aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 30. September 1992, Zl 90/03/0003, vom 23. September 2004, Zl 2003/07/0103, und vom 15. September 2005, Zl 2005/07/0013, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). (Hier: Kein über die dargestellte Rechtslage hinausgehender, den vorliegenden Fall erfassender Rückübereignungsanspruch.)

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030179.X02

Im RIS seit

04.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Dokumentnummer

JWR_2003030179_20060912X02

Rechtssatz für 2010/05/0208

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2010/05/0208

Entscheidungsdatum

27.02.2013

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/03/0179 E 12. September 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Jeder bescheidmäßigen Enteignung haftet in der Wurzel der Vorbehalt an, dass sie erst endgültig wirksam ist, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, dass sie aber rückgängig zu machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird. Im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten Zweckes muss - bei Fehlen besonderer Regelungen - die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben wird. Soweit einfachgesetzliche Enteignungsregelungen eine solche Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht ermöglichen sollten, sind diese verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie die Rückübereignung nicht umfassend regeln. Daher gebietet der - mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung - unmittelbar anwendbare Artikel 5, StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides vergleiche aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 30. September 1992, Zl 90/03/0003, vom 23. September 2004, Zl 2003/07/0103, und vom 15. September 2005, Zl 2005/07/0013, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). (Hier: Kein über die dargestellte Rechtslage hinausgehender, den vorliegenden Fall erfassender Rückübereignungsanspruch.)

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050208.X04

Im RIS seit

22.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2010050208_20130227X04

Rechtssatz für 2013/03/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/03/0096

Entscheidungsdatum

18.09.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954 §37 idF 1999/I/081;
StGG Art5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/03/0179 E 12. September 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Jeder bescheidmäßigen Enteignung haftet in der Wurzel der Vorbehalt an, dass sie erst endgültig wirksam ist, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, dass sie aber rückgängig zu machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird. Im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten Zweckes muss - bei Fehlen besonderer Regelungen - die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben wird. Soweit einfachgesetzliche Enteignungsregelungen eine solche Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht ermöglichen sollten, sind diese verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie die Rückübereignung nicht umfassend regeln. Daher gebietet der - mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung - unmittelbar anwendbare Artikel 5, StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides vergleiche aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 30. September 1992, Zl 90/03/0003, vom 23. September 2004, Zl 2003/07/0103, und vom 15. September 2005, Zl 2005/07/0013, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). (Hier: Kein über die dargestellte Rechtslage hinausgehender, den vorliegenden Fall erfassender Rückübereignungsanspruch.)

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030096.X01

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2013030096_20130918X01