Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2006

Geschäftszahl

2003/03/0179

Rechtssatz

Jeder bescheidmäßigen Enteignung haftet in der Wurzel der Vorbehalt an, dass sie erst endgültig wirksam ist, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, dass sie aber rückgängig zu machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird. Im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten Zweckes muss - bei Fehlen besonderer Regelungen - die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben wird. Soweit einfachgesetzliche Enteignungsregelungen eine solche Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht ermöglichen sollten, sind diese verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie die Rückübereignung nicht umfassend regeln. Daher gebietet der - mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung - unmittelbar anwendbare Artikel 5, StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides vergleiche aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 30. September 1992, Zl 90/03/0003, vom 23. September 2004, Zl 2003/07/0103, und vom 15. September 2005, Zl 2005/07/0013, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). (Hier: Kein über die dargestellte Rechtslage hinausgehender, den vorliegenden Fall erfassender Rückübereignungsanspruch.)