§ 67g Abs. 3 AVG räumt dem Asylwerber einen Anspruch auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Bescheides ein, die - für sich genommen - den Kriterien einer ausreichenden Begründung im Sinne der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG entsprechen muss (vgl. zum Anspruch der Partei auf Zustellung des Bescheides etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1960, VfSlg. 3845/1960). Eine bloße Verweisung auf die im Verhandlungsprotokoll beurkundete Begründung genügt diesen Anforderungen nicht.Paragraph 67 g, Absatz 3, AVG räumt dem Asylwerber einen Anspruch auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Bescheides ein, die - für sich genommen - den Kriterien einer ausreichenden Begründung im Sinne der Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG entsprechen muss vergleiche zum Anspruch der Partei auf Zustellung des Bescheides etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1960, VfSlg. 3845 aus 1960,). Eine bloße Verweisung auf die im Verhandlungsprotokoll beurkundete Begründung genügt diesen Anforderungen nicht.