Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/18/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/18/0224

Entscheidungsdatum

15.12.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §46;
AVG §68 Abs1;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litc idF 1995/507;
PaßG 1992 §15 Abs1 idF 1995/507;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine (rechtskräftige) ausländische Verurteilung des Passinhabers entfaltet für die Beurteilung, ob der Tatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, PaßG 1992 verwirklicht ist, keine für das Entziehungsverfahren bindende Wirkung. Bei der Beurteilung des Vorliegens des Entziehungsgrundes kommt allerdings gemäß Paragraph 46, AVG nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Wenn damit auch die (rechtskräftige) Verurteilung des Passinhabers durch ein deutsches Gericht wegen des (verbotenen) Einschleusens der vier irakischen Staatsangehörigen in Deutschland im Entziehungsverfahren keine bindende Wirkung entfaltet, so ist es der Behörde nicht verwehrt, aus dem Umstand seiner (rechtskräftigen) Verurteilung wie auch seinem Verhalten in diesem Strafverfahren auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit, jedenfalls aber auf die hohe Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Richtigkeit seines Vorbringens zu schließen.

Schlagworte

Beweismittel Gerichtsverfahren Grundsatz der Unbeschränktheit Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002180224.X03

Im RIS seit

27.01.2006

Dokumentnummer

JWR_2002180224_20051215X03