Verwaltungsgerichtshof
15.12.2005
2002/18/0224
Eine (rechtskräftige) ausländische Verurteilung des Passinhabers entfaltet für die Beurteilung, ob der Tatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, PaßG 1992 verwirklicht ist, keine für das Entziehungsverfahren bindende Wirkung. Bei der Beurteilung des Vorliegens des Entziehungsgrundes kommt allerdings gemäß Paragraph 46, AVG nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Wenn damit auch die (rechtskräftige) Verurteilung des Passinhabers durch ein deutsches Gericht wegen des (verbotenen) Einschleusens der vier irakischen Staatsangehörigen in Deutschland im Entziehungsverfahren keine bindende Wirkung entfaltet, so ist es der Behörde nicht verwehrt, aus dem Umstand seiner (rechtskräftigen) Verurteilung wie auch seinem Verhalten in diesem Strafverfahren auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit, jedenfalls aber auf die hohe Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Richtigkeit seines Vorbringens zu schließen.