Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/18/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15837 A/2002

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/18/0001

Entscheidungsdatum

24.05.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §104 idF 2000/I/034;
PaßG 1992 §1 idF 1995/507;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litc idF 1995/507;
PaßG 1992 §15 Abs1 idF 1995/507;
PaßG 1992 §19 Abs2 idF 1995/507;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Definition des Paragraph eins, PaßG 1992 in der Fassung 1995/507 ist Einreise das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes. Der Passversagungsgrund (bzw. Entziehungsgrund) des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, legcit ist somit dann verwirklicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber (bzw. Inhaber eines Reisepasses oder Personalausweises) den Reisepass (oder Personalausweis) benützen will, um die rechtswidrige Einreise eines Fremden nach Österreich oder dessen rechtswidrige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu fördern. Hiebei kann der Verstoß gegen österreichische Einreise- oder Ausreisevorschriften schon für sich allein die vorgenannte Annahme rechtfertigen. (In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000, zwar den in Paragraph 104, des FrG 1997 geregelten Straftatbestand der Schlepperei auf die Förderung der rechtswidrigen Ein- bzw. Ausreise in einen bzw. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Nachbarstaat Österreichs erweitert, eine entsprechende Änderung des einschlägigen Versagungstatbestandes des Passgesetzes jedoch nicht vorgenommen hat.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180001.X01

Im RIS seit

01.08.2002

Dokumentnummer

JWR_2002180001_20020524X01

Rechtssatz für 2001/18/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/18/0075

Entscheidungsdatum

15.06.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §104 idF 2000/I/034;
PaßG 1992 §1 idF 1995/507;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litc idF 1995/507;
PaßG 1992 §15 Abs1 idF 1995/507;
PaßG 1992 §19 Abs2 idF 1995/507;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/18/0001 E 24. Mai 2002 RS 1 (Hier: Nach dem Wortlaut der Strafverfügung hatte die Behörde die Verletzung von deutschen Rechtsvorschriften vor Augen; dies kann nicht zu einer Passversagung führen. Sollte hingegen gemeint sein, dass die - durch den Fremden geförderte - Ausreise eines jugoslawischen Staatsangehörigen nach Deutschland gegen österreichische Rechtsvorschriften verstoßen habe, so reicht dies in Ermangelung von Aussagen, welche österreichischen Rechtsvorschriften wodurch verletzt worden sind - für sich allein nicht aus, um den Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. c PassG 1992 als verwirklicht anzusehen, zumal der vorliegende Fall durch den Umstand gekennzeichnet ist, dass der besagte jugoslawische Staatsangehörige mit einem österreichischen Aufenthaltsverbot belegt und daher zur Ausreise verpflichtet war.)

Stammrechtssatz

Nach der Definition des Paragraph eins, PaßG 1992 in der Fassung 1995/507 ist Einreise das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes. Der Passversagungsgrund (bzw. Entziehungsgrund) des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, legcit ist somit dann verwirklicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber (bzw. Inhaber eines Reisepasses oder Personalausweises) den Reisepass (oder Personalausweis) benützen will, um die rechtswidrige Einreise eines Fremden nach Österreich oder dessen rechtswidrige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu fördern. Hiebei kann der Verstoß gegen österreichische Einreise- oder Ausreisevorschriften schon für sich allein die vorgenannte Annahme rechtfertigen. (In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000, zwar den in Paragraph 104, des FrG 1997 geregelten Straftatbestand der Schlepperei auf die Förderung der rechtswidrigen Ein- bzw. Ausreise in einen bzw. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Nachbarstaat Österreichs erweitert, eine entsprechende Änderung des einschlägigen Versagungstatbestandes des Passgesetzes jedoch nicht vorgenommen hat.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001180075.X01

Im RIS seit

02.08.2004

Dokumentnummer

JWR_2001180075_20040615X01

Rechtssatz für 2004/18/0234

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/18/0234

Entscheidungsdatum

30.11.2004

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litc idF 1995/507;
PaßG 1992 §15 Abs1 idF 1995/507;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/18/0001 E 24. Mai 2002 RS 1 (Hier zweiter und dritter Satz; die belBeh hat aus ihrer Feststellung, dass die drei Fremden bei ihrer Ausreise aus Österreich nicht im Besitz von Reisepässen gewesen seien, den Schluss gezogen, dass der Bf seinen Reisepass benützt habe, um die rechtswidrige Ausreise von Fremden zu fördern. Insofern erscheint die Begründung des angefochtenen Bescheides aber nicht nachvollziehbar: Sollte dem Bf zum Zeitpunkt der Ausreise gar nicht bekannt gewesen sein, dass diese auf dem Boden der österreichischen Rechtsvorschriften seitens der drei Fremden rechtswidrig - weil ohne gültigen Reisepass - erfolgte, würde sein Verhalten die Annahme iSd § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. c PassG 1992 nicht tragen, dass er seinen Reisepass (in Zukunft) benützen wolle, um die rechtswidrige Ein- oder Ausreise eines Fremden zu fördern. Ein solcher Wille kann bei einer Konstellation wie der vorliegenden nur dann in Betracht kommen, wenn der Person, der dieser Wille zur Last gelegt wird, bereits beim Setzen der Tatsachen, aus denen dieser Wille erschlossen wird, bekannt ist, dass die Ein- oder Ausreise eines Fremden unter Verstoß gegen österreichische Vorschriften (hier: gegen § 2 FrG 1997) erfolgt, was vorliegend voraussetzt, dass dem Bf bei seiner Ausreise mit den drei von ihm beförderten Personen bekannt war, dass diese Personen über keinen Reisepass verfügten.)

Stammrechtssatz

Nach der Definition des Paragraph eins, PaßG 1992 in der Fassung 1995/507 ist Einreise das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes. Der Passversagungsgrund (bzw. Entziehungsgrund) des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, legcit ist somit dann verwirklicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber (bzw. Inhaber eines Reisepasses oder Personalausweises) den Reisepass (oder Personalausweis) benützen will, um die rechtswidrige Einreise eines Fremden nach Österreich oder dessen rechtswidrige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu fördern. Hiebei kann der Verstoß gegen österreichische Einreise- oder Ausreisevorschriften schon für sich allein die vorgenannte Annahme rechtfertigen. (In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000, zwar den in Paragraph 104, des FrG 1997 geregelten Straftatbestand der Schlepperei auf die Förderung der rechtswidrigen Ein- bzw. Ausreise in einen bzw. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Nachbarstaat Österreichs erweitert, eine entsprechende Änderung des einschlägigen Versagungstatbestandes des Passgesetzes jedoch nicht vorgenommen hat.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180234.X01

Im RIS seit

11.01.2005

Dokumentnummer

JWR_2004180234_20041130X01

Rechtssatz für 2002/18/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/18/0100

Entscheidungsdatum

05.04.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §104 idF 2000/I/034;
PaßG 1992 §1 idF 1995/507;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litc idF 1995/507;
PaßG 1992 §15 Abs1 idF 1995/507;
PaßG 1992 §19 Abs2 idF 1995/507;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/18/0001 E 24. Mai 2002 RS 1 (Hier: Mit ihrer Ansicht, dass die im gegen den Fremden wegen des (nach deutschem Recht verbotenen) Einschleusens von Ausländern ergangenen Urteil des Amtsgerichtes Passau festgestellte Tatsache - nämlich sein Fehlverhalten, zwei Staatsangehörige Sri Lankas bei ihrer unerlaubten Einreise nach Deutschland unterstützt zu haben - für sich allein die im § 14 Abs 1 Z 3 lit. c PaßG 1992 umschriebene Annahme rechtfertige, verkannte die belBeh das Gesetz.)

Stammrechtssatz

Nach der Definition des Paragraph eins, PaßG 1992 in der Fassung 1995/507 ist Einreise das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes. Der Passversagungsgrund (bzw. Entziehungsgrund) des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, legcit ist somit dann verwirklicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber (bzw. Inhaber eines Reisepasses oder Personalausweises) den Reisepass (oder Personalausweis) benützen will, um die rechtswidrige Einreise eines Fremden nach Österreich oder dessen rechtswidrige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu fördern. Hiebei kann der Verstoß gegen österreichische Einreise- oder Ausreisevorschriften schon für sich allein die vorgenannte Annahme rechtfertigen. (In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000, zwar den in Paragraph 104, des FrG 1997 geregelten Straftatbestand der Schlepperei auf die Förderung der rechtswidrigen Ein- bzw. Ausreise in einen bzw. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Nachbarstaat Österreichs erweitert, eine entsprechende Änderung des einschlägigen Versagungstatbestandes des Passgesetzes jedoch nicht vorgenommen hat.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002180100.X01

Im RIS seit

03.05.2005

Dokumentnummer

JWR_2002180100_20050405X01

Rechtssatz für 2002/18/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/18/0224

Entscheidungsdatum

15.12.2005

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litc idF 1995/507;
PaßG 1992 §15 Abs1 idF 1995/507;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/18/0001 E 24. Mai 2002 RS 1 (hier zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Definition des Paragraph eins, PaßG 1992 in der Fassung 1995/507 ist Einreise das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes. Der Passversagungsgrund (bzw. Entziehungsgrund) des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, legcit ist somit dann verwirklicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber (bzw. Inhaber eines Reisepasses oder Personalausweises) den Reisepass (oder Personalausweis) benützen will, um die rechtswidrige Einreise eines Fremden nach Österreich oder dessen rechtswidrige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu fördern. Hiebei kann der Verstoß gegen österreichische Einreise- oder Ausreisevorschriften schon für sich allein die vorgenannte Annahme rechtfertigen. (In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000, zwar den in Paragraph 104, des FrG 1997 geregelten Straftatbestand der Schlepperei auf die Förderung der rechtswidrigen Ein- bzw. Ausreise in einen bzw. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Nachbarstaat Österreichs erweitert, eine entsprechende Änderung des einschlägigen Versagungstatbestandes des Passgesetzes jedoch nicht vorgenommen hat.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002180224.X02

Im RIS seit

27.01.2006

Dokumentnummer

JWR_2002180224_20051215X02