Verwaltungsgerichtshof
15.06.2004
2001/18/0075
GRS wie 2002/18/0001 E 24. Mai 2002 RS 1
(Hier: Nach dem Wortlaut der Strafverfügung hatte die Behörde die Verletzung von deutschen Rechtsvorschriften vor Augen; dies kann nicht zu einer Passversagung führen. Sollte hingegen gemeint sein, dass die - durch den Fremden geförderte - Ausreise eines jugoslawischen Staatsangehörigen nach Deutschland gegen österreichische Rechtsvorschriften verstoßen habe, so reicht dies in Ermangelung von Aussagen, welche österreichischen Rechtsvorschriften wodurch verletzt worden sind - für sich allein nicht aus, um den Tatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, PassG 1992 als verwirklicht anzusehen, zumal der vorliegende Fall durch den Umstand gekennzeichnet ist, dass der besagte jugoslawische Staatsangehörige mit einem österreichischen Aufenthaltsverbot belegt und daher zur Ausreise verpflichtet war.)
Nach der Definition des Paragraph eins, PaßG 1992 in der Fassung 1995/507 ist Einreise das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes. Der Passversagungsgrund (bzw. Entziehungsgrund) des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, legcit ist somit dann verwirklicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber (bzw. Inhaber eines Reisepasses oder Personalausweises) den Reisepass (oder Personalausweis) benützen will, um die rechtswidrige Einreise eines Fremden nach Österreich oder dessen rechtswidrige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu fördern. Hiebei kann der Verstoß gegen österreichische Einreise- oder Ausreisevorschriften schon für sich allein die vorgenannte Annahme rechtfertigen. (In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000, zwar den in Paragraph 104, des FrG 1997 geregelten Straftatbestand der Schlepperei auf die Förderung der rechtswidrigen Ein- bzw. Ausreise in einen bzw. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Nachbarstaat Österreichs erweitert, eine entsprechende Änderung des einschlägigen Versagungstatbestandes des Passgesetzes jedoch nicht vorgenommen hat.)