Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/15/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/15/0075

Entscheidungsdatum

07.06.2001

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Wr LAO ist ua eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Es ist Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war (Hinweis E 19. Februar 1997, 96/13/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150075.X01

Im RIS seit

31.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_1998150075_20010607X01

Rechtssatz für 96/15/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/15/0245

Entscheidungsdatum

28.02.2002

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/15/0075 E 7. Juni 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Wr LAO ist ua eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Es ist Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war (Hinweis E 19. Februar 1997, 96/13/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996150245.X01

Im RIS seit

01.07.2002

Dokumentnummer

JWR_1996150245_20020228X01

Rechtssatz für 99/13/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/13/0032

Entscheidungsdatum

17.12.2003

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/15/0075 E 7. Juni 2001 RS 1 (hier ohne ersten und zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Wr LAO ist ua eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Es ist Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war (Hinweis E 19. Februar 1997, 96/13/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999130032.X01

Im RIS seit

23.01.2004

Dokumentnummer

JWR_1999130032_20031217X01

Rechtssatz für 2001/13/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/13/0190

Entscheidungsdatum

13.04.2005

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/15/0075 E 7. Juni 2001 RS 1 (hier BAO anzuwenden)

Stammrechtssatz

Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Wr LAO ist ua eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Es ist Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war (Hinweis E 19. Februar 1997, 96/13/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130190.X01

Im RIS seit

10.05.2005

Dokumentnummer

JWR_2001130190_20050413X01

Rechtssatz für 2002/13/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/13/0177

Entscheidungsdatum

13.04.2005

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1992/040;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/13/0178

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/15/0075 E 7. Juni 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Wr LAO ist ua eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Es ist Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war (Hinweis E 19. Februar 1997, 96/13/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130177.X01

Im RIS seit

17.05.2005

Dokumentnummer

JWR_2002130177_20050413X01