Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.2005

Geschäftszahl

2002/13/0177

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/15/0075 E 7. Juni 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Wr LAO ist ua eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Es ist Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war (Hinweis E 19. Februar 1997, 96/13/0079).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2002/13/0178