Für eine Versetzung nach der DP/Stmk 1974 genügt das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck der Versetzungsregelung erreicht, ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl. 95/12/0150).Für eine Versetzung nach der DP/Stmk 1974 genügt das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck der Versetzungsregelung erreicht, ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl. 95/12/0150).