Die hier mit Schreiben vom 4. Juli 2001 intendierte Korrektur eines in der Vergangenheit liegenden Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung auf einen anderen solchen, welcher gleichfalls in der Vergangenheit liegt, ist durch § 15 Abs. 4 BDG 1979 nicht gedeckt. Die auf Grund des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2001 mit Bescheid vom 2. November 2001 erfolgte Abänderung des Bescheides vom 12. April 2000 durch Festlegung des 30. September 2000 als des Tages, mit dessen Ablauf die Beschwerdeführerin in den Ruhestand versetzt werde, widersprach somit der durch die (nicht wirksam widerrufene) Erklärung der Beschwerdeführerin vom 5. April 2000 (mit 31. August 2000 in den dauernden Ruhestand zu treten) geschaffenen Rechtslage, ohne dass der Behörde eine solche rechtliche Möglichkeit offen gestanden wäre, und verstieß somit gegen die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 15 BDG 1979.Die hier mit Schreiben vom 4. Juli 2001 intendierte Korrektur eines in der Vergangenheit liegenden Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung auf einen anderen solchen, welcher gleichfalls in der Vergangenheit liegt, ist durch Paragraph 15, Absatz 4, BDG 1979 nicht gedeckt. Die auf Grund des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2001 mit Bescheid vom 2. November 2001 erfolgte Abänderung des Bescheides vom 12. April 2000 durch Festlegung des 30. September 2000 als des Tages, mit dessen Ablauf die Beschwerdeführerin in den Ruhestand versetzt werde, widersprach somit der durch die (nicht wirksam widerrufene) Erklärung der Beschwerdeführerin vom 5. April 2000 (mit 31. August 2000 in den dauernden Ruhestand zu treten) geschaffenen Rechtslage, ohne dass der Behörde eine solche rechtliche Möglichkeit offen gestanden wäre, und verstieß somit gegen die zwingende gesetzliche Vorschrift des Paragraph 15, BDG 1979.