(3)Absatz 3,Die Erklärung nach Abs. 1 kann vom Beamten bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, der nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben ist. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.Die Erklärung nach Absatz eins, kann vom Beamten bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, der nach den Paragraphen 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, auszuschreiben ist. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.