Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

22.07.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1990

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

Paragraph 15, (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres abgegeben werden.

  1. Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
  2. Absatz 3,Die Erklärung nach Absatz eins, kann vom Beamten bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, der nach den Paragraphen 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, auszuschreiben ist. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

Anmerkung

Art IV der BDG-Novelle BGBl. Nr. 281/1980;

Schlagworte

Altersgrenze, Mindestalter

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12104090

Alte Dokumentnummer

N6198910882A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P15/NOR12104090

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