Bei der Prüfung eines Bescheides, mit dem nach § 68 AVG ein anderer Bescheid abgeändert wurde, ergeben sich zwei Aspekte. Zum einen ist die Zulässigkeit der Bescheidabänderung an sich, also die verfahrensrechtliche Seite, zu prüfen (hier: das Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 AVG), zum anderen die Rechtmäßigkeit des damit erzielten Ergebnisses materieller Art (hier: Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand "gemäß § 15 BDG 1979 mit 30. September 2000" anstatt mit Ablauf des 31. August 2000). Ergibt die Prüfung auch nur einer der beiden Aspekte einen Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, reicht dies zur Annahme der Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 13 DVG.Bei der Prüfung eines Bescheides, mit dem nach Paragraph 68, AVG ein anderer Bescheid abgeändert wurde, ergeben sich zwei Aspekte. Zum einen ist die Zulässigkeit der Bescheidabänderung an sich, also die verfahrensrechtliche Seite, zu prüfen (hier: das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 2, AVG), zum anderen die Rechtmäßigkeit des damit erzielten Ergebnisses materieller Art (hier: Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand "gemäß Paragraph 15, BDG 1979 mit 30. September 2000" anstatt mit Ablauf des 31. August 2000). Ergibt die Prüfung auch nur einer der beiden Aspekte einen Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, reicht dies zur Annahme der Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des Paragraph 13, DVG.