Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/20/0743

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/20/0743

Entscheidungsdatum

14.03.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

An die im vorangegangenen Erkenntnis niedergelegte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes sind in dem betreffenden Fall nicht nur die Verwaltungsbehörden, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gebunden. Der Bf hat einen Rechtsanspruch darauf, daß die durch Paragraph 63, Absatz eins, VwGG bewirkte Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes beachtet werde. Daher kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis bereits eingetreten ist, in dem betreffenden Falle auch nicht durch einen verstärkten Senat von seiner bereits geäußerten Rechtsanschauung abgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200743.X01

Im RIS seit

20.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014

Dokumentnummer

JWR_1994200743_19950314X01

Rechtssatz für 96/07/0215

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/07/0215

Entscheidungsdatum

16.09.1999

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/14 94/20/0743 1

Stammrechtssatz

An die im vorangegangenen Erkenntnis niedergelegte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes sind in dem betreffenden Fall nicht nur die Verwaltungsbehörden, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gebunden. Der Bf hat einen Rechtsanspruch darauf, daß die durch Paragraph 63, Absatz eins, VwGG bewirkte Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes beachtet werde. Daher kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis bereits eingetreten ist, in dem betreffenden Falle auch nicht durch einen verstärkten Senat von seiner bereits geäußerten Rechtsanschauung abgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070215.X02

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Dokumentnummer

JWR_1996070215_19990916X02

Rechtssatz für 2002/07/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/07/0021

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/07/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/20/0743 E 14. März 1995 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

An die im vorangegangenen Erkenntnis niedergelegte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes sind in dem betreffenden Fall nicht nur die Verwaltungsbehörden, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gebunden. Der Bf hat einen Rechtsanspruch darauf, daß die durch Paragraph 63, Absatz eins, VwGG bewirkte Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes beachtet werde. Daher kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis bereits eingetreten ist, in dem betreffenden Falle auch nicht durch einen verstärkten Senat von seiner bereits geäußerten Rechtsanschauung abgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070021.X01

Im RIS seit

07.11.2002

Dokumentnummer

JWR_2002070021_20020627X01

Rechtssatz für 2002/11/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/11/0025

Entscheidungsdatum

29.04.2003

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/20/0743 E 14. März 1995 RS 1

Stammrechtssatz

An die im vorangegangenen Erkenntnis niedergelegte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes sind in dem betreffenden Fall nicht nur die Verwaltungsbehörden, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gebunden. Der Bf hat einen Rechtsanspruch darauf, daß die durch Paragraph 63, Absatz eins, VwGG bewirkte Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes beachtet werde. Daher kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis bereits eingetreten ist, in dem betreffenden Falle auch nicht durch einen verstärkten Senat von seiner bereits geäußerten Rechtsanschauung abgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110025.X01

Im RIS seit

11.07.2003

Dokumentnummer

JWR_2002110025_20030429X01

Rechtssatz für 2001/07/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/07/0063

Entscheidungsdatum

08.07.2004

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/20/0743 E 14. März 1995 RS 1

Stammrechtssatz

An die im vorangegangenen Erkenntnis niedergelegte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes sind in dem betreffenden Fall nicht nur die Verwaltungsbehörden, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gebunden. Der Bf hat einen Rechtsanspruch darauf, daß die durch Paragraph 63, Absatz eins, VwGG bewirkte Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes beachtet werde. Daher kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis bereits eingetreten ist, in dem betreffenden Falle auch nicht durch einen verstärkten Senat von seiner bereits geäußerten Rechtsanschauung abgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001070063.X02

Im RIS seit

09.08.2004

Dokumentnummer

JWR_2001070063_20040708X02