Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/09/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2002/09/0144

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
GO Magistrat Linz 1980 §48 Abs2;
StGdBG OÖ 1956 §21 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §21 Abs2;
StGdBG OÖ 1956 §66 Abs4;
StGdBG OÖ 1956 §92 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer (er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz) wurde schuldig erkannt, Dienstpflichtverletzungen u.a. durch folgende Handlungen begangen zu haben: Er habe "die Zeitausgleichsaufzeichnungen erst aus Anlass der Überprüfung des KoA (gemeint: Kontrollamt) in einem neuen "Zeitausgleichsbuch" eigens in einem Zug nachgeschrieben ... und zuvor keine entsprechenden Aufzeichnungen gehabt...". Durch diese Vorgangsweise habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 21, Absatz eins und 2 OÖ StGdBG 1956, Paragraph 48, Absatz 2, GOM (gemeint: Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Linz) und gegen die MD-Verfügung vom 24. August 1993, GZ 02-4-1/1, verstoßen und sich somit einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, OÖ StGdBG 1956 schuldig gemacht. Da private Aufzeichnungen des Gleitzeitverbrauchs rechtlich nicht vorgesehen sind, kann es auch nicht disziplinär sein, sie nicht bzw. nicht vollständig geführt oder zu spät erstellt zu haben.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090144.X06

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2002090144_20040915X06