Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Geschäftszahl

2002/09/0144

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer (er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz) wurde schuldig erkannt, Dienstpflichtverletzungen u.a. durch folgende Handlungen begangen zu haben: Er habe "die Zeitausgleichsaufzeichnungen erst aus Anlass der Überprüfung des KoA (gemeint: Kontrollamt) in einem neuen "Zeitausgleichsbuch" eigens in einem Zug nachgeschrieben ... und zuvor keine entsprechenden Aufzeichnungen gehabt...". Durch diese Vorgangsweise habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 21, Absatz eins und 2 OÖ StGdBG 1956, Paragraph 48, Absatz 2, GOM (gemeint: Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Linz) und gegen die MD-Verfügung vom 24. August 1993, GZ 02-4-1/1, verstoßen und sich somit einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, OÖ StGdBG 1956 schuldig gemacht. Da private Aufzeichnungen des Gleitzeitverbrauchs rechtlich nicht vorgesehen sind, kann es auch nicht disziplinär sein, sie nicht bzw. nicht vollständig geführt oder zu spät erstellt zu haben.