Hinsichtlich der beiden Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG (unerlaubte Beschäftigung zweier Ausländerinnen) darf der mehr als zwei Monate währende Tatzeitraum durchaus als erschwerend gewertet werden.Hinsichtlich der beiden Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG (unerlaubte Beschäftigung zweier Ausländerinnen) darf der mehr als zwei Monate währende Tatzeitraum durchaus als erschwerend gewertet werden.