Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/09/0382

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/09/0382

Entscheidungsdatum

15.09.1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Zur rechtswirksamen Erteilung von Weisungen (Befehlen) ist jeder Vorgesetzte - nicht nur der unmittelbare Vorgesetzte - zuständig. Ein Auftrag, der von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach seinem Inhalt und nicht allein nach seiner Bezeichnung (etwa als Auftrag) rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992090382.X04

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Dokumentnummer

JWR_1992090382_19940915X04

Rechtssatz für 2002/09/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2002/09/0088

Entscheidungsdatum

20.11.2003

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §44 Abs1 impl;
B-VG Art20 Abs1;
LDG 1984 §30 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0382 E 15. September 1994 RS 4 Hier ohne ersten Satz.

Stammrechtssatz

Zur rechtswirksamen Erteilung von Weisungen (Befehlen) ist jeder Vorgesetzte - nicht nur der unmittelbare Vorgesetzte - zuständig. Ein Auftrag, der von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach seinem Inhalt und nicht allein nach seiner Bezeichnung (etwa als Auftrag) rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090088.X06

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2002090088_20031120X06

Rechtssatz für 2001/09/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2001/09/0035

Entscheidungsdatum

17.11.2004

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0382 E 15. September 1994 RS 4 Hier ohne ersten Satz.

Stammrechtssatz

Zur rechtswirksamen Erteilung von Weisungen (Befehlen) ist jeder Vorgesetzte - nicht nur der unmittelbare Vorgesetzte - zuständig. Ein Auftrag, der von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach seinem Inhalt und nicht allein nach seiner Bezeichnung (etwa als Auftrag) rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090035.X09

Im RIS seit

22.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2016

Dokumentnummer

JWR_2001090035_20041117X09