Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2002/08/0023
Entscheidungsdatum
04.04.2002
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/18/0023 E 22. März 1989 RS 1
Stammrechtssatz
Da gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich ist, darf die Behörde grundsätzlich auch das Ergebnis einer telefonischen Erhebung bei ihrer Entscheidung verwerten.Da gemäß Paragraph 46, AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich ist, darf die Behörde grundsätzlich auch das Ergebnis einer telefonischen Erhebung bei ihrer Entscheidung verwerten.
Schlagworte
freie Beweiswürdigung
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080023.X02
Im RIS seit
13.08.2002
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011
Dokumentnummer
JWR_2002080023_20020404X02