Verwaltungsgerichtshof
22.03.1989
89/18/0023
Da gemäß Paragraph 46, AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich ist, darf die Behörde grundsätzlich auch das Ergebnis einer telefonischen Erhebung bei ihrer Entscheidung verwerten.
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180023.X01