Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1989

Geschäftszahl

89/18/0023

Rechtssatz

Da gemäß Paragraph 46, AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich ist, darf die Behörde grundsätzlich auch das Ergebnis einer telefonischen Erhebung bei ihrer Entscheidung verwerten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180023.X01