Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15990 A/2003
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2002/07/0160
Entscheidungsdatum
21.01.2003
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AVG §8;
AWG 1990 §34 Abs1 idF 2001/I/108;
AWG 1990 §35 Abs1 idF 2001/I/108;
AWG 1990 §36 Abs3 idF 2001/I/108;
VwRallg impl;
Rechtssatz
In § 36 Abs. 3 AWG 1990 idF 2001/I/108 wird klargestellt, über welche Qualifikation die Personen, die Abfall aus Österreich exportieren wollen, verfügen müssen, um die Notifizierung zu erhalten. Die Parteistellung dieser Personen im Notifizierungsverfahren zur Ausfuhr von Abfällen aus Österreich ergibt sich aber nicht aus § 36 Abs. 3 legcit sondern ist bereits im Antragsrecht auf Notifizierung dieser Abfälle begründet. Von einer Regelungslücke hinsichtlich der Umschreibung des Parteienkreises im Notifizierungsverfahren zur Einfuhr von Abfällen nach Österreich kann daher schon deshalb nicht ausgegangen werden.In Paragraph 36, Absatz 3, AWG 1990 in der Fassung 2001/I/108 wird klargestellt, über welche Qualifikation die Personen, die Abfall aus Österreich exportieren wollen, verfügen müssen, um die Notifizierung zu erhalten. Die Parteistellung dieser Personen im Notifizierungsverfahren zur Ausfuhr von Abfällen aus Österreich ergibt sich aber nicht aus Paragraph 36, Absatz 3, legcit sondern ist bereits im Antragsrecht auf Notifizierung dieser Abfälle begründet. Von einer Regelungslücke hinsichtlich der Umschreibung des Parteienkreises im Notifizierungsverfahren zur Einfuhr von Abfällen nach Österreich kann daher schon deshalb nicht ausgegangen werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von
Gesetzeslücken VwRallg3/2/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070160.X02
Im RIS seit
29.04.2003
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009
Dokumentnummer
JWR_2002070160_20030121X02