Verwaltungsgerichtshof
21.01.2003
2002/07/0160
In Paragraph 36, Absatz 3, AWG 1990 in der Fassung 2001/I/108 wird klargestellt, über welche Qualifikation die Personen, die Abfall aus Österreich exportieren wollen, verfügen müssen, um die Notifizierung zu erhalten. Die Parteistellung dieser Personen im Notifizierungsverfahren zur Ausfuhr von Abfällen aus Österreich ergibt sich aber nicht aus Paragraph 36, Absatz 3, legcit sondern ist bereits im Antragsrecht auf Notifizierung dieser Abfälle begründet. Von einer Regelungslücke hinsichtlich der Umschreibung des Parteienkreises im Notifizierungsverfahren zur Einfuhr von Abfällen nach Österreich kann daher schon deshalb nicht ausgegangen werden.