Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15990 A/2003
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2002/07/0160
Entscheidungsdatum
21.01.2003
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E15103030
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art3;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art4;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art5;
AVG §8 impl;
AWG 1990 §34 idF 2001/I/108;
AWG 1990 §36 idF 2001/I/108;
EURallg;
VwRallg;
Rechtssatz
Die im Wesentlichen übereinstimmenden Bestimmungen der EG-VerbringungsV (Art 3, 4 und 5) einerseits und der Bestimmungen der §§ 34 und 36 AWG 1990 idF BGBl I 108/2001 andererseits regeln allein Rechtsbeziehungen des Verbringers der Abfälle, schaffen ihm gegenüber Rechte und Pflichten. Im Rahmen der EG-VerbringungsV werden Einspruchrechte der beteiligten Mitgliedsstaaten, im AWG 1990 zusätzlich bestimmte Anhörungsrechte des jeweils betroffenen Landeshauptmannes festgelegt. Rechtliche Interessen des Empfängers (des Deponiebetreibers) werden hingegen weder ausdrücklich begründet noch ergeben sich diese implizit aus der dargestellten Rechtslage. Eine Parteistellung dieser Personen im Notifizierungsverfahren ergibt sich daher aus diesen Bestimmungen nicht.Die im Wesentlichen übereinstimmenden Bestimmungen der EG-VerbringungsV (Artikel 3, 4 und 5) einerseits und der Bestimmungen der Paragraphen 34 und 36 AWG 1990 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 108 aus 2001, andererseits regeln allein Rechtsbeziehungen des Verbringers der Abfälle, schaffen ihm gegenüber Rechte und Pflichten. Im Rahmen der EG-VerbringungsV werden Einspruchrechte der beteiligten Mitgliedsstaaten, im AWG 1990 zusätzlich bestimmte Anhörungsrechte des jeweils betroffenen Landeshauptmannes festgelegt. Rechtliche Interessen des Empfängers (des Deponiebetreibers) werden hingegen weder ausdrücklich begründet noch ergeben sich diese implizit aus der dargestellten Rechtslage. Eine Parteistellung dieser Personen im Notifizierungsverfahren ergibt sich daher aus diesen Bestimmungen nicht.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
Besondere Rechtsgebiete Diverses
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070160.X01
Im RIS seit
29.04.2003
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009
Dokumentnummer
JWR_2002070160_20030121X01