Verwaltungsgerichtshof
21.01.2003
2002/07/0160
Die im Wesentlichen übereinstimmenden Bestimmungen der EG-VerbringungsV (Artikel 3, 4 und 5) einerseits und der Bestimmungen der Paragraphen 34 und 36 AWG 1990 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 108 aus 2001, andererseits regeln allein Rechtsbeziehungen des Verbringers der Abfälle, schaffen ihm gegenüber Rechte und Pflichten. Im Rahmen der EG-VerbringungsV werden Einspruchrechte der beteiligten Mitgliedsstaaten, im AWG 1990 zusätzlich bestimmte Anhörungsrechte des jeweils betroffenen Landeshauptmannes festgelegt. Rechtliche Interessen des Empfängers (des Deponiebetreibers) werden hingegen weder ausdrücklich begründet noch ergeben sich diese implizit aus der dargestellten Rechtslage. Eine Parteistellung dieser Personen im Notifizierungsverfahren ergibt sich daher aus diesen Bestimmungen nicht.