Die Bestimmung des Art 4 des 7. ZPMRK kann nicht unabhängig von einer Doppelbestrafung einem Besch die Möglichkeit geben, entgegen dem Neuerungsverbot nach § 41 Abs 1 erster Satz VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neue Tatsachen geltend zu machen (Hinweis Urteil EGMR 23. Oktober 1995, Fall Gradinger gegen Österreich).Die Bestimmung des Artikel 4, des 7. ZPMRK kann nicht unabhängig von einer Doppelbestrafung einem Besch die Möglichkeit geben, entgegen dem Neuerungsverbot nach Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neue Tatsachen geltend zu machen (Hinweis Urteil EGMR 23. Oktober 1995, Fall Gradinger gegen Österreich).